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Streit um Fluglärm / Keine Mietminderung, wenn der Flughafenausbau bekannt war (FOTO)

Berlin (ots) –

Niemand wird bestreiten, dass Fluglärm für Anwohner überaus lästig
sein kann. Umso mehr gilt das, wenn sich diese Belastung im Laufe der
Zeit noch weiter steigert. Trotzdem hat ein betroffener Mieter nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dann keine Chance
auf eine Minderung seiner monatlichen Zahlungen, wenn ihm das Risiko
eines Flughafenausbaus schon bei Vertragsabschluss bekannt war.
(Landgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 2-11 S 196/14)

Der Fall:

Ein Mieter wohnte seit Jahren etwa 3,7 Kilometer Luftlinie
entfernt vom Frankfurter Flughafen. 1999 schloss er für dieselbe
Wohnung einen neuen Vertrag ab und setzte damit das Mietverhältnis
fort. Als in der Folgezeit der Luftverkehr auf dem Flughafen
intensiviert wurde, machte er wegen der gestiegenen Lärmbelastung
eine Mietminderung geltend. Der Wohnungseigentümer akzeptierte das
mit dem Hinweis auf die allseits bekannten Pläne zum Ausbau des
Flughafens nicht.

Das Urteil:

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Vertragserneuerung
im Jahr 1999 sei in der Presse öffentlich über die bevorstehende
Erweiterung des Flughafens diskutiert worden, stellten die Richter
fest. Der Mieter habe also ahnen können, worauf er sich da einlasse.
Deswegen entfalle sein geltend gemachter Anspruch auf Minderung. Ein
arglistiges Verhalten von Vermieterseite sei nicht erkennbar.

Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
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